Oberfinanzdirektion Münster - Kurzinfo ESt 32/2008

Abgeltungsteuer; Anfrage zur Kontoverbindung; Statusbescheinigung

Ab dem ist für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht aufgrund des Subsidiaritätsprinzips anderen Einkunftsarten zugeordnet werden, ein Kapitalertragsteuerabzug mit Abgeltungswirkung für die Einkommensteuer eingeführt worden.

Der Kapitalertragsteuerabzug ist jedoch in bestimmten Fällen davon abhängig, ob die Kapitalerträge im Rahmen eines inländischen Betriebs erzielt werden oder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.

Es sind Fälle bekannt geworden, in denen die Deutsche Bank ihre Kunden dazu auffordert, eine durch das Finanzamt ausgestellte Bescheinigung einzuholen, die den Status des Kontos (Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen, Vermietung und Verpachtung oder Privatvermögen) nachweist.

Die OFD weist darauf hin, dass keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung besteht.

Die OFD bittet daher, entsprechende Anträge auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung abzulehnen.

Weitere Informationen erfolgen in Kürze.

Anlage: Anschreiben der Deutschen Bank AG

Abgeltungsteuer: Anfrage zu Ihrer Kontoverbindung

zum tritt die Abgeltungsteuer in Kraft. Sie regelt die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen wie zum Beispiel Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen neu. Dabei ist zwischen Privat- und Betriebsvermögen zu unterscheiden:

  • Beispielsweise werden Kapitalerträge aus Privatvermögen pauschal mit 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert. Die Steuern sind von den Banken direkt an die Finanzämter abzuführen und sind damit abgegolten. Eine Versteuerung im Rahmen der Steuererklärung ist dann nur noch in Ausnahmefällen erforderlich, z. B. wenn eine Abführung der Kirchensteuer durch die Bank von Ihnen nicht beauftragt wurde. Bei Privatanlegern sind wir als Bank verpflichtet, eine Verlustverrechnung und die Anrechnung etwaiger ausländischer Steuern vorzunehmen.

  • Bei Betriebsvermögen und bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden auf Zins- und Dividendenerträgen ebenfalls 25 Prozent an Steuern abgeführt, hier hat die einbehaltene Steuer jedoch keine abgeltende Wirkung. Hierin liegt der wesentliche Unterschied, da es sich lediglich um eine Vorauszahlung handelt, die im Rahmen der Steuererklärung angerechnet werden kann. Bei betrieblichen Anlegern findet im Gegensatz zu Privatanlegern keine Verlustverrechnung und keine Anrechnung ausländischer Steuern seitens der Bank statt.

Um in Zukunft für Sie den korrekten Steuerabzug vornehmen zu können, möchten wir Sie bitten, eine durch das Finanzamt ausgestellte Bescheinigung einzuholen, die Ihren Status nachweist, und sie an uns in dem beiliegendem Rückumschlag zu senden.

Oberfinanzdirektion Münster v. - Kurzinfo ESt 32/2008

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
QAAAC-95805