BFH Beschluss v. - VIII S 24/08 (PKH)

Erledigung der Hauptsache nach Abgabe der Erledigungserklärung

Gesetze: FGO § 138

Instanzenzug:

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Beschwerde gegen den über die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens ist unbegründet.

a) Die für die Bewilligung von PKH nach Maßgabe des § 114 der Zivilprozessordung (ZPO) i.V.m. § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt im Streitfall —selbst wenn man bei der gebotenen summarischen Prüfung des angestrebten Erfolgs bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ausreichend halten muss (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom X B 122/00, BFH/NV 2001, 1598; vom VIII S 6/05 (PKH), BFH/NV 2006, 801)— schon deshalb, weil der bereits unter dem Aktenzeichen VIII B 132/08 angefochtene Beschluss eine Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 138 Abs. 1 FGO betrifft, die —wie die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) selbst in ihrer Antragsbegründung erkannt haben— nach § 128 Abs. 4 FGO unanfechtbar ist.

b) Dieser generelle Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit lässt die von den Antragstellern erhobene „sofortige Beschwerde” mit der Begründung

  • eine Erledigung sei offensichtlich noch nicht eingetreten, bzw.

  • der Rechtsstreit hätte wegen streitiger Grundlagen über die Kostenentscheidung nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt werden dürfen,

nicht zu.

Haben nämlich die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist das Verfahren nach ständiger Rechtsprechung —selbst bei tatsächlich fehlender Erledigung— unmittelbar beendet, so dass nur noch über die Kosten des Verfahrens von Amts wegen nach Maßgabe des § 138 Abs. 1 FGO zu entscheiden ist; Erledigung der Hauptsache einerseits und die sich anschließende Kostenentscheidung andererseits sind danach voneinander zu unterscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse vom I S 8/04, BFH/NV 2005, 1109; vom VIII R 103/03, BFH/NV 2005, 1830, m.w.N.).

c) Auf dieser Grundlage stehen den Beteiligten im Anschluss an die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen aus den Gründen des Beschlusses vom heutigen Tage im Verfahren VIII B 132/08 keine Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. Denn die von den Antragstellern abgegebene Erledigungserklärung kann nicht wegen Willensmängeln angefochten (, BFHE 91, 514, BStBl II 1968, 413) und nach Abgabe der korrespondierenden Erklärung des Gegners nicht widerrufen werden (, BFHE 105, 3, BStBl II 1972, 466). Des Weiteren sind die Voraussetzungen für die Annahme einer fehlenden oder ausnahmsweise unbeachtlichen Erklärung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom XI B 83/99, BFH/NV 2000, 208; vom V B 202/01, BFH/NV 2003, 1060). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung vom heutigen Tage in dem Verfahren VIII B 132/08 verwiesen.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO und § 1 Nr. 3, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).

Fundstelle(n):
GAAAC-95788