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Erbschaftsteuerlicher Ansatz eines Übernahmevermächtnisses
BFH-Rechtsprechung zur Bewertung eines Übername-/Kaufrechtsvermächtnisses
Erwerbsgegenstand eines Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnisses ist nach einer aktuellen Entscheidung des BFH die aufschiebend bedingte Forderung des Vermächtnisnehmers gemäß § 2174 BGB gegen den Beschwerten (Aufgabe der Rechtsprechung vom Gestaltungsrecht als Erwerbsgegenstand). Die Forderung aus Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnissen ist nicht mit dem Steuerwert des vermachten Gegenstands zu bewerten, sondern mit dem gemeinen Wert. Ist gemäß § 13a ErbStG begünstigtes Vermögen vermacht, stehen dem Vermächtnisnehmer die dort vorgesehenen Vergünstigungen auch bei einem Übernahme- oder Kaufrechtsvermächtnis zu.
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall hatte der Vater seinem erstgeborenen Sohn, der neben seinen Geschwistern zu 1/4 als Erbe eingesetzt war, ein Übernahmerecht hinsichtlich seines landwirtschaftlichen Hofs eingeräumt. Das Finanzamt war der Ansicht, das dem Kläger eingeräumte Übernahmerecht sei entsprechend den Grundsätzen, die der BFH zum Kaufrechtsvermächtnis entwickelt habe, mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Außerdem verweigerte ihm das Finanzamt die Steuerver- S. 9günstigungen des § 13a ErbStG. Das Finanzgericht gab der Klage nur hinsichtlich der Gewährung des § 13a ErbStG statt. Der BF...