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Keine Existenzvernichtungshaftung eines GmbH-Gesellschafters wegen materieller Unterkapitalisierung
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die vom BGH entwickelte Existenzvernichtungshaftung von Gesellschaftern als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) im Deliktsrecht einzuordnen. Diese Form der Haftung setzt einen kompensationslosen „Eingriff” in das im Gläubigerinteresse zweckgebundene Gesellschaftsvermögen der GmbH voraus. Dem steht ein Unterlassen hinreichender Kapitalausstattung im Sinne einer „offenen Unterkapitalisierung” der GmbH nicht gleich. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen unter diesem Aspekt jedoch eine persönliche Haftung des Gesellschafters nach § 826 BGB in Betracht kommt, hat der BGH offen gelassen. Verschweigt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft für Personalentwicklung und Qualifizierung im Einvernehmen mit s...