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Doppelbesteuerung | Einkünfte aus stiller Beteiligung an Luxemburger Gesellschaft nicht steuerfrei
▶ Urteil: Einkünfte aus typisch stillen Beteiligungen werden nach Abschn. 11 Satz 2 des Schlussprotokolls zu den Art. 5, 7 und 13 DBA Luxemburg als Dividenden (Art. 13 DBA Luxemburg) behandelt. Unbeschadet dessen werden die Einkünfte einer in Deutschland ansässigen GmbH aus der typischen stillen Beteiligung an einer Luxemburger Kapitalgesellschaft nicht nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg von der Bemessungsgrundlage für die deutsche Steuer ausgenommen.
▶ Hinweis: Die Klin., eine GmbH, war im Streitjahr 2000 zu 48 % direkt und zusätzlich als stille Gesellschafterin mit einer Einlage von 100 Mio DM an einer S.A. mit Sitz und Geschäftsleitung in Luxemburg beteiligt. Luxemburg behandelte die Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung als Zinseinkünfte und gewährte dementsprechend einen steuerlichen Abzug auf der Ebene der S.A. Die Kl. behandelte den Gewinnanteil als gem. Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg st...