Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechtsvorgänge zwischen verbundenen Gesellschaften – Rückabwicklung nach § 16 GrEStG
Eine Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 3 GrEStG ist auch gegeben, wenn der alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft übertragende Rechtsträger zugleich Alleingesellschafter der die Anteile erwerbenden Gesellschaft ist. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist auf den Erwerb und Rückerwerb von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften sinngemäß anzuwenden. Kommt bei der Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft der Steuerschuldner seiner Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrEStG nicht ordnungsgemäß nach, scheidet gem. § 16 Abs. 5 GrEStG eine Abstandnahme von der Steuerfestsetzung auch dann aus, wenn die Anzeige bis zum Ergehen des Grunderwerbsteuer-Bescheides und vor dem Abschluss des Aufhebungsvertrags nachgeholt wird (entgegen , BFH/NV 2006, 1341).