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Investmentvermögen i. S. des § 18 Abs. 2a InvStG
In der Praxis hat sich die Frage gestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen § 18 Abs. 2a Satz 2 InvStG im Einzelfall auch dann Anwendung finden kann, wenn weder eine besondere Sachkunde noch eine Mindestanlagesumme von 100 000 € oder mehr dem Gesetz, der Satzung, dem Gesellschaftsvertrag oder den Vertragsbedingungen zu entnehmen ist. Für die Anwendung des § 18 Abs. 2a Satz 2 InvStG gilt insoweit Folgendes: Ist das wesentliche Vermögen eines Investmentvermögens einer kleinen Anzahl von bis zu zehn Anlegern zuzuordnen, kann für diejenigen Anleger, deren Anlagesumme sich tatsächlich auf einen Betrag in Höhe von mindestens 100 000 € beläuft, sowohl unterstellt werden, dass eine Mindestanlagesumme in Höhe von 100 000 € vorausgesetzt ist, als auch, dass von diesen Anlegern eine besondere Sachkunde i. S. von § 18 Abs. 2a Satz 2 InvStG gefordert wird. Gegenteilige Verei...