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Versagung von Beratungshilfe in Kindergeldfragen verfassungswidrig
Die Beschwerdeführerin erhielt einen Bescheid der Familienkasse, dass sie zuviel gezahltes Kindergeld erstatten sollte. Dafür begehrte sie Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (BerHG). Das Amtsgericht entsprach ihrem Antrag nicht, sondern wies diesen mit der Begründung zurück, Kindergeldangelegenheiten seien der Finanzgerichtsbarkeit zugeordnet und würden deshalb nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 BerHG keinen Anspruch auf Beratungshilfe begründen. Nach dieser Bestimmung werde Beratungshilfe zwar in Angelegenheiten des Sozialrechts gewährt, nicht aber solchen des Steuerrechts. Der Erste Senat des BVerfG hob diese Entscheidung des Amtsgerichts auf und stellte fest, das § 2 Abs. 2 BerHG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit die Norm di...