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Berechnung der Kirchensteuer
Nichtanrechnung von Verlustvorträgen zulässig
Das BVerwG hat mit entschieden, dass es nicht gegen Bundesrecht verstößt, wenn bei der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens für die Berechnung der Kirchensteuer ein Verlustvortrag nicht angerechnet wird. Im Streitfall hatte sich die Steuerpflichtige (erfolglos) gegen die unterschiedliche Handhabung des Veräußerungsgewinns aus Aktiengeschäften und eines Verlustvortrags bei der Einkommensteuerberechnung einerseits und der Kirchensteuerberechnung andererseits gewandt.
Zugrunde liegender Sachverhalt
Im Streitfall hatte die Klägerin 2003 einen Veräußerungsgewinn aus Aktiengeschäften von 409 656 € erzielt, von dem nach dem Halbeinkünfteverfahren nur die Hälfte der Einkommensteuerberechnung zugrunde gelegt wurde. Aus Vorjahren bestand ein Verlustvortrag aus Veräußerungsverlusten von 1 042 371 €. Das Finanzamt verrechnete die Hälfte des Veräußerungsgewinns als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit dem Verlustvortrag in gleicher Höhe. Aus sonstigen Einkünften blieb der Klägerin nach Abzug von Verlusten, Sonderausgaben und Freibeträgen ein Einkommen, für das wegen seiner geringen Höhe keine Einkommensteuer f...