Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zinserträge im Sinne der Zinsschranke auf Fondsebene
InvStG enthält anlegerfreundliche Regelung
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Zinsen, die den steuerlichen Gewinn gemindert haben, für ertragsteuerliche Zwecke neu geregelt. Durch den neuen § 4h EStG bzw. § 8a KStG dürfen Zinsaufwendungen eines Betriebs nur noch bis zur Höhe von 30 % abgezogen werden, soweit die Zinsaufwendungen die Zinserträge übersteigen und der Überhang größer als der Betrag von einer Mio Euro ist. Es ist für betriebliche Anleger somit günstig, so viele Zinserträge zur Verrechnung zu erhalten, wie eben möglich. Daher stellt sich die Frage, welche Zinserträge einem Anleger aus einem Investmentfonds zufließen können und wie diese auf Fondsebene ermittelt werden müssen.
I. Investmentfonds können Zinserträge veröffentlichen
Gem. § 2 Abs. 2a, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. ll, § 18 Abs. 6 InvStG i. V. mit § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG können Investmentfonds ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Zinserträge des Fonds veröffentlichen, damit der Anleger diese Erträge im Rahmen der Zinsschranke geltend machen kann. Die gesetzliche Regelung gilt für Zinserträge, die einem Anleger nach dem zufließen oder als zugeflossen gelten (die Zinsschranke ist erstmals auf ...