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Rückstellungen im öffentlich-rechtlichen Bereich – Neuer Diskussionsstoff oder klare Abgrenzung?
Anmerkungen zum
Mit seiner Entscheidung, eine Rückstellung für eine öffentlich-rechtliche (Anpassungs-)Verpflichtung auch ohne wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit steuerlich anzuerkennen, sofern die Verpflichtung rechtlich entstanden war, hatte der I. Senat des BFH vor einigen Jahren umfangreiche Reaktionen ausgelöst (, NWB JAAAA-96700). Der IV. Senat zieht dagegen mit seiner aktuellen Entscheidung eine deutliche Grenze zu diesem Urteil und schafft Klarheit, in welchen Fällen diese Rechtsprechung anzuwenden und eine steuerlich relevante Rückstellung zu bilden ist.
I. Voraussetzungen für eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
Der im § 249 HGB niedergelegte Grundsatz, in welchen Fällen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist, stellt sich recht einfach dar: „Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.” Eines der Kernprobleme für den Bereich der Rückstellungen ist jedoch immer wieder die Frage nach dem Zeitpunkt, d. h. ab wann eine Passivierung erfolgen muss bzw. darf. Diese Frage wird durch die Vorschrift des § 249 HGB konkret nicht ...