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FG Rheinland-Pfalz 02.04.2008 2 K 2153/05, BBK 21/2008 S. 4821

Abziehbarkeit betrieblicher Schuldzinsen bei geplanter Finanzierung von Anlagevermögen § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG)

Nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG sind Schuldzinsen dann uneingeschränkt abziehbar, wenn sie für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anfallen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem FG Rheinland-Pfalz nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel und nicht nach dem im Kreditvertrag bezeichneten Darlehenszweck. Hierfür muss eine konkrete, unmittelbare Verbindung zwischen den Darlehensbeträgen und dem Erwerb bestimmter Anlagegüter hergestellt werden. Der Steuerpflichtige trägt insoweit die Feststellungslast.

Im Streitfall hatte die Klägerin Kredite aus KfW-Mittelstandsprogrammen aufgenommen, die Investitionen im Anlagevermögen ermöglichen sollten. Tatsächlich wurden die Kreditmittel aber auf das Kontokorrentkonto der Klägerin gez...

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