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Bewirtungsaufwendungen eines leitenden Angestellten als Werbungskosten abziehbar
Der BFH entwickelt in seinem Urteil vom seine bisherige Rechtsprechung zu Bewirtungsaufwendungen von Arbeitnehmern fort und stellt klar: Die berufliche Veranlassung der Feier und erfolgsabhängige Bezüge des bewirtenden Arbeitnehmers sind jeweils selbständige Indizien, die für den Werbungskostenabzug sprechen:
Anlass der Feier: Zu den beruflichen Anlässen gehören z. B. die Beförderung oder die Versetzung in den Ruhestand – nicht jedoch der Geburtstag. Bei der Prüfung des beruflichen Anlasses sind auch die sonstigen Umstände der Bewirtung zu berücksichtigen wie der Ort der Veranstaltung oder die Teilnehmer (s. , BStBl 2007 II S. 459, NWB WAAAC-40372).
Bezug erfolgsabhängiger Gehaltsbestandteile: Erhält der Arbeitnehmer z. B. eine Tantieme oder Bonuszahlungen, ...