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Die Grundstücksentnahme ist wieder umsatzsteuerfrei
BMF macht nach Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens einen Rückzieher
Früher war sowohl die Veräußerung als auch die Entnahme von Grundstücken und Gebäuden von der Umsatzsteuer befreit. Doch nach Auffassung des BMF sollte das seit dem Jahr 2004 nicht mehr für die Grundstücks- und Gebäudeentnahme gelten. Diese Sichtweise widersprach jedoch den Vorgaben des Europarechts. Die EU-Kommission hat deshalb ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Nun macht das BMF einen Rückzieher und stellt die Entnahme von Grundstücken und Gebäuden „in allen noch offenen Fällen” wieder umsatzsteuerfrei.
Früher waren sowohl die Veräußerung als auch die Entnahme von Grundstücken und Gebäuden von der Umsatzsteuer befreit (vgl. Abschn. 71 Abs. 2 Nr. 2 UStR 2000). Doch nach Auffassung des (BStBl 2004 I S. 469), sollte das seit dem nicht mehr für die Entnahme von Grundstücken und Gebäuden S. 2gelten. Das durfte als Reaktion auf das EuGH-Urteil Seeling (v. , , BStBl 2004 II S. 378) verstanden werden.
Verstoß gegen Europarecht
Die Umsatzsteuerpflicht der Grundstücks- und Gebäudeentnahme widersprach jedoch den Vorgaben des Europarechts: Abgesehen von Lieferungen von...