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Gemeinschuldner als Unternehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Gibt der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzelne Gegenstände aus der Insolvenzmasse uneingeschränkt frei und überlässt sie dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung, bleibt der Gemeinschuldner insoweit Unternehmer und schuldet die durch die unternehmerische Nutzung dieser Gegenstände – im Streitfall ihre Veräußerung – ausgelöste Umsatzsteuer.