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Haftung eines ehemaligen OHG-Gesellschafters für Steuerverbindlichkeiten im Rahmen des § 128 HGB
Sind die Umsatzsteuerbescheide einer zwischenzeitlich aufgelösten OHG dem ehemaligen Gesellschafter bekannt gegeben worden und mangels fristgerechter Einlegung eines Einspruchs bestandskräftig geworden, kann der ehemalige Gesellschafter unabhängig davon nach § 128 HGB i. V. mit § 191 Abs. 1 AO als Haftungsschuldner für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten der OHG in Anspruch genommen werden, ob ihm persönlich eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet werden kann. Für die Haftung nach § 128 HGB kommt es ausschließlich auf die Gesellschafterstellung bei Entstehung der Verbindlichkeit an.