BGH Beschluss v. - IX ZR 173/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Stendal, 21 O 266/03 vom OLG Naumburg, 1 U 10/05 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, soweit die Klägerin Ersatz für die ihr entstandenen Aufwendungen gegenüber der neuen Steuerberaterin in Höhe von 22.032,75 € begehrt. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Indem das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat, soweit diese mit ihr den Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die neue Steuerberaterin weiterverfolgt hat, ist das rechtliche Gehör der Klägerin nicht verletzt worden. Die Berufungsbegründung muss konkret auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar die pauschale Bezugnahme genügen nicht (, NJW-RR 2007, 414, 415 Rn. 10; BAG NJW 2005, 1884; , zit. nach juris; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. § 520 Rn. 33; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 520 Rn. 28).

2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fundstelle(n):
AAAAC-94714

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein