BSG Urteil v. - B 13 R 9/08 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB VI § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1

Instanzenzug: LSG Mecklenburg-Vorpommern, L 7 R 118/06 vom SG Schwerin, S 1 RA 155/04 vom

Gründe

Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und eine höhere Regelaltersrente, wobei lediglich im Streit steht, von welchem Endzeitpunkt bei der Bestimmung des 20-Jahreszeitraums im Rahmen der Vergleichsrentenberechnung nach § 307b Abs 1 Satz 2, Abs 3 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) auszugehen ist.

Der Kläger ist der Ehemann der am 1936 geborenen und am verstorbenen Versicherten I. W.. Die Versicherte hatte ihr gesamtes Berufsleben in der ehemaligen DDR bzw im Beitrittsgebiet zurückgelegt. Zuletzt war sie als Erzieherin bei der Stadt S. beschäftigt. Pflichtbeiträge für Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung wurden von der Arbeitgeberin bis entrichtet. Vom bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses am war die Versicherte arbeitsunfähig erkrankt und bezog "Sozialleistungen".

Die Versicherte war zuletzt Angehörige der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr 18 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz <AAÜG>).

Ab bezog die Versicherte eine Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit aus diesem Zusatzversorgungssystem, die von der Beklagten vom bis als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weitergezahlt wurde ("Umwertungs- und Anpassungsbescheid" vom , Neufeststellungsbescheide vom und ). Vom bis bewilligte die Beklagte ihr Regelaltersrente.

Nach dem Tod der Versicherten am bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom mit Bescheid vom große Witwerrente ab .

Mit Bescheid vom stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Versicherten für die Zeit vom bis neu fest. Sie führte erstmals eine Vergleichsrentenberechnung nach § 307b Abs 1 Satz 2, Abs 3 SGB VI idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG (2. AAÜG-ÄndG) vom (BGBl I S 1939) durch und ermittelte für die Versicherte unter Zugrundelegung eines 20-Jahreszeitraums vom bis 58,2030 persönliche Entgeltpunkte - EP - (Ost). Es ergab sich eine Nachzahlung von € 1.148,81.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und verlangte die Berechnung der Vergleichsrente unter Berücksichtigung eines 20-Jahreszeitraums von bis , weil seine verstorbene Ehefrau erst ab eine Rente bezogen habe und ihre Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom bis mit dem Bezug von Geldleistungen der Sozialversicherung nach DDR-Rentenrecht als "versicherungspflichtige Tätigkeit" gegolten habe. Der 20-Jahreszeitraum ende daher erst am . Bei einem Berechnungszeitraum von 1971 bis 1990 erhöhe sich die Summe der persönlichen EP (Ost) und damit auch der Auszahlungsbetrag der Rente.

Mit Bescheiden vom und , beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom , stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und die Regelaltersrente für die Zeit ab neu fest. Bei der Vergleichsrentenberechnung legte sie den bisherigen 20-Jahreszeitraum zu Grunde und ermittelte 58,3990 persönliche EP (Ost). Es ergaben sich Nachzahlungen von € 89,77 bzw € 294,98.

Klage (Urteil des Sozialgerichts Schwerin <SG> vom ) und Berufung (Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern <LSG> vom ) sind erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe der Feststellung des Monatsbetrags der Vergleichsrente zu Recht als 20-Jahreszeitraum die Jahre von 1970 bis 1989 zu Grunde gelegt. Das Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung der Versicherten falle in das Jahr 1990, weil sie im Jahr 1991 kein Arbeitsentgelt mehr erhalten habe und somit von der Arbeitgeberin auch keine Pflichtbeiträge mehr für die Beschäftigung gezahlt worden seien. Zwar sei dem Kläger zuzugestehen, dass das Beschäftigungsverhältnis der Versicherten erst zum beendet worden sei und der Wortlaut des § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI, wonach der 20-Jahreszeitraum mit dem Ende des letzten Kalenderjahres "vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" ende, isoliert betrachtet möglicherweise die von ihm gewünschte Auslegung nahelegen könne. § 307b Abs 3 Satz 1 SGB VI als übergeordneter Einleitungssatz bestimme aber ausdrücklich, dass die persönlichen EP (Ost) für die Vergleichsrente "aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs" zu ermitteln seien, was damit ua auch für die Bestimmung des 20-Jahreszeitraums gelte. Zur Beschleunigung des Verfahrens sollten hier nicht wie bei § 307a SGB VI die nach dem Rentenrecht der DDR zu ermittelnden Daten, sondern in einem maschinellen Verfahren ohne Einschaltung der Sachbearbeitung die bei den Rentenversicherungsträgern aufgrund von Kontenklärungen nach dem SGB VI bereits gespeicherten Daten herangezogen werden. Als Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit sei damit nach dem Willen des Gesetzgebers (Hinweis auf BT-Drucks 14/5640 S 17) das Ende des Bezugs von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, für welches Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden seien, anzusehen. Dieser Wille habe durch § 307b Abs 3 Satz 1 SGB VI auch hinreichenden Niederschlag im Gesetz gefunden; denn in einem (nach den Vorschriften des SGB VI geklärten) Versicherungskonto, auf dessen Daten zurückzugreifen sei, würden nicht der Beginn oder das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit gespeichert, sondern lediglich das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, für welches Pflichtbeiträge gezahlt worden seien, sowie daneben ua Zeiten, die den Tatbestand einer Anrechnungszeit nach dem SGB VI erfüllten, darunter auch Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit. Dass es bei § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI für die Bestimmung des Endzeitpunkts des 20-Jahreszeitraums auf den Zeitpunkt der Zahlung des letzten Pflichtbeitrags für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ankomme und nicht wie bei § 307a Abs 2 SGB VI auf den 20-Jahreszeitraum, wie er nach DDR-Rentenrecht zu berechnen gewesen sei, sei auch nicht verfassungswidrig.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI. Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten vom bis sei als versicherungspflichtige Tätigkeit anzusehen. Nach DDR-Rentenrecht hätten die Zeiten des Bezugs von Geldleistungen der Sozialversicherung ua wegen Arbeitsunfähigkeit als versicherungspflichtige Tätigkeit gegolten (Hinweis auf § 2 Abs 2 Buchst i der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung vom , GBl I S 401 <1. DDR-RentenVO>). Die versicherungspflichtige Beschäftigung sei von der Versicherten mithin am aufgegeben worden. Dementsprechend sei der Durchschnittsverdienst aus den erzielten Arbeitsentgelten für den Zeitraum vom bis zu ermitteln. Der Gesetzgeber habe nicht beachtet, dass ein Beschäftigungsverhältnis auch aufgrund einer Erkrankung enden könne. Damit habe er zwangsläufig im Rahmen der Gesetzesbegründung nicht berücksichtigen können, dass der nach den Rechtsvorschriften der DDR gewährte Krankengeldbezug einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichstehe. Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung sei § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI daher so zu verstehen, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit der Bestätigung der Arbeitgeberin über das Ende der versicherungspflichtigen Tätigkeit im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA) ende. Der Rentenversicherungsträger könne im Rahmen der Kontenklärung ohne Weiteres feststellen, wann das Arbeitsverhältnis der Versicherten geendet habe, denn die Arbeitgeberin sei verpflichtet gewesen, im SVA den Beginn und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzutragen. Nach dem dortigen Eintrag habe ihre versicherungspflichtige Tätigkeit am geendet. Auch sei ein gewisser Widerspruch zwischen der Gesetzesbegründung und dem Gesetzestext zu erkennen. In § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI spreche der Gesetzgeber von der Zeit vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit; in der Gesetzesbegründung werde dagegen auf das Ende des Bezugs von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen abgestellt. Daraus sei zu schlussfolgern, dass sich der Gesetzgeber an den Termini der 1. DDR-RentenVO orientiert habe, sodass es nicht auf das Ende der Beitragszahlung, sondern auf das im SVA eingetragene Ende der versicherungspflichtigen Tätigkeit ankomme. Es sei rechtswidrig, wenn die Beklagte sich ausschließlich an der Gesetzesbegründung festhalte, obwohl der eigentliche Gesetzestext eine andere Auslegung erfordere.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das und das Urteil des SG Schwerin vom aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom , und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom zu verurteilen, ihm als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom bis und eine höhere Regelaltersrente für die Zeit vom bis unter Zugrundelegung des Endes des 20-Jahreszeitraums für die Vergleichsrentenberechnung nach § 307b SGB VI am zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung der Versicherten sei am beendet worden. Die Fiktion des § 2 Abs 2 Buchst i der 1. DDR-RentenVO habe im Rahmen des § 307b SGB VI keine Bedeutung. Vielmehr sei hier das "Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" für die Berechnung der Vergleichsrente nach Bundesrecht - und nicht nach DDR-Recht - zu bestimmen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe dem Gesetzgeber nur den Auftrag erteilt, die Höhe einer nach § 307b SGB VI ermittelten Rente aus Gründen der Gleichbehandlung mit den "§ 307a-Rentnern" ebenfalls auf der Basis eines (in der Regel günstigeren) 20-Jahreszeitraums auszugestalten (Hinweis auf Urteil vom , 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 - BVerfGE 100, 104 = SozR 3-2600 § 307b Nr 6). Weitere Vorgaben habe das BVerfG nicht gemacht. Deshalb sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber (insoweit abweichend von § 307a SGB VI) den 20-Jahreszeitraum an bundesrechtliche Kategorien angebunden habe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>).

II

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Wie die Vorinstanzen zutreffend entschieden haben, steht dem Kläger als Sonderrechtsnachfolger der verstorbenen Versicherten (§ 56 Abs 1 Nr 1 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch <SGB I>) weder eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch eine höhere Regelaltersrente zu.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, die Höhe der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Versicherten für die Zeit vom bis nach den Regeln der Vergleichsrente unter Zugrundelegung eines 20-Jahreszeitraums vom bis und (dementsprechend) die Höhe der Regelaltersrente der Versicherten als Nachfolgerente für die Zeit vom bis neu festzustellen, und die Beklagte zu verurteilen, ihm entsprechend höhere Geldbeträge nachzuzahlen.

A. Anspruchsnorm für das Begehren des Klägers auf Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Versicherten nach Maßgabe einer höheren Vergleichsrente für die Zeit vom bis ist § 307b SGB VI idF des 2. AAÜG-ÄndG.

1. Die Versicherte hatte am Anspruch auf eine nach dem AAÜG in die Rentenversicherung überführte Rente des Beitrittsgebiets. Für diesen Personenkreis der ehemals zusatz- oder sonderversorgten Bestandsrentner richtet sich die Berechnung ihrer SGB-VI-Rente nach § 307b SGB VI.

§ 307b Abs 1 Satz 1 SGB VI bestimmt, dass die Rente nach den Vorschriften des SGB VI (auf Grundlage der vollständigen Versicherungsbiografie) neu zu berechnen ist. Darüber hinaus ist für die Zeit ab zusätzlich eine Vergleichsrente (nach Maßgabe des Abs 3 unter Zugrundelegung eines 20-Jahreszeitraums) zu ermitteln (Satz 2). Die höhere der beiden Renten ist zu leisten (Satz 3). § 307b Abs 4 und 5 SGB VI sehen zur Feststellung der Rentenhöhe für zusatz- oder sonderversorgte Bestandsrentner noch die Ermittlung von zwei weiteren Vergleichswerten vor, nämlich den sog "weiterzuzahlenden Betrag" und den durch den Einigungsvertrag "besitzgeschützten Zahlbetrag"; beide sind jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits (vgl zu den vier Vergleichswerten, deren höchster von dem Rentenversicherungsträger als Rentenzahlung zu leisten ist, die Rspr des 4. Senats des BSG: vom , SozR 3-2600 § 307b Nr 9 S 96 - 99; vom - B 4 RA 11/03 R, Juris RdNr 19 - 23; vom , SozR 4-2600 § 307b Nr 5 RdNr 21 f; vom , SozR 4-2600 § 307b Nr 6 RdNr 21).

2. Vorliegend ist allein streitig, ob die Beklagte bei der Berechnung der Vergleichsrente, die schon bislang den höchsten der vier genannten Vergleichswerte bildete, einen anderen Endzeitpunkt des 20-Jahreszeitraums und wegen der dadurch bedingten Verschiebung des Berechnungszeitraums von 1971 bis 1990 eine höhere Summe von berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelten mit einem höheren EP-Gesamtwert (Ost) zu Grunde zu legen hat.

Die Einzelheiten der Ermittlung der Vergleichsrente nach § 307b Abs 1 Satz 2 SGB VI ergeben sich aus Abs 3 der Vorschrift. Danach sind die für den Monatsbetrag der Vergleichsrente maßgeblichen persönlichen EP (Ost) nicht auf der Grundlage der vollständigen Versicherungsbiografie, also aller versicherten bzw als versichert geltenden Verdienste, zu ermitteln, sondern nach den individuell (nach den Vorschriften des SGB VI) festgestellten Daten für die letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit der Versicherten (vgl SozR 4-2600 § 307b Nr 6 RdNr 25).

Diese persönlichen "Vergleichs-EP" (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen EP pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird (Nr 1 Satz 1). Die durchschnittlichen EP pro Monat ergeben sich dadurch, dass auf der Grundlage der "letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus der Anlage 12 und sodann durch 12 geteilt wird (Nr 3 Satz 1). Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem bis höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen (Nr 3 Satz 2).

3. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Vergleichsrente der Versicherten entspricht diesen Regelungen. Die Beklagte war berechtigt, die persönlichen EP (Ost) der Versicherten unter Zugrundelegung eines 20-Jahreszeitraums vom bis zu ermitteln (dazu unter a).

Anders als bei der Umwertung der Bestandsrenten nach § 307a SGB VI sind bei der Vergleichsrentenberechnung nach § 307b Abs 3 Satz 1 SGB VI nicht die nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR ermittelten Daten, sondern die Daten des für die Neuberechnung der Rente nach den Bestimmungen des SGB VI bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs zu Grunde zu legen (vgl SozR 4-2600 § 307b Nr 6 RdNr 43, 48; Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 307b RdNr 70 Stand 8/2008). § 307b SGB VI erlaubt bei der Berechnung der Vergleichsrente nach Maßgabe des Abs 3 nur die Anwendung der in diesem Gesetz verankerten Grundsätze und Bewertungen (dazu unter b).

Daraus folgt, dass auch das Ende des 20-Jahreszeitraums und damit das "Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" iS des § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI nach Maßgabe der Grundsätze und Bewertungen des SGB VI und nicht nach DDR-Recht zu bestimmen ist.

a) Der für die Berechnung der Vergleichsrente der Versicherten nach § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI maßgebliche Berechnungszeitraum ("20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit") erstreckt sich vorliegend von Januar 1970 bis Dezember 1989, weil die "letzte versicherungspflichtige Beschäftigung" der Versicherten am endete. Die in § 2 Abs 2 Buchst i der 1. DDR-RentenVO enthaltene Fiktion von Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit als "versicherungspflichtige Tätigkeit" kann zur Bestimmung des Endzeitpunkts des 20-Jahreszeitraums im Rahmen des § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI nicht herangezogen werden. Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit der Versicherten vom bis ist (auch unter Berücksichtigung der Zahlung von "Sozialleistungen") keine versicherungspflichtige Beschäftigung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI iVm § 7 Abs 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV).

aa) Aus dem Wortlaut des § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI folgt zunächst, dass bei der Vergleichsrentenberechnung für die Bestimmung des Endzeitpunkts des 20-Jahreszeitraums allein auf das "Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" der Versicherten vor Rentenbeginn abzustellen ist.

In den Gesetzesmaterialien (vgl Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum 2. AAÜG-ÄndG, BT-Drucks 14/5640 S 17) zu dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber sein Verständnis vom Begriff "Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" wie folgt wiedergegeben: "Als Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gilt hierbei das Ende des Bezuges von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen."

bb) Diese Begriffsbestimmung deckt sich mit der Regelung des SGB VI über das Ende der Rentenversicherungspflicht einer Beschäftigung. Denn nach § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI (vgl entsprechend für die Zeit vor 1992: §§ 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung, § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes, für das Beitrittsgebiet für die Zeit vom bis : § 10 Abs 1 des DDR-Gesetzes über die Sozialversicherung vom <GBl I S 486>, siehe insoweit für die Zeit ab : Einigungsvertrag Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 2 Buchstabe b und c iVm dem Einigungsvertragsgesetz vom <BGBl II S 885>) setzt ein "rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis" eines nicht in der Berufsausbildung befindlichen Arbeitnehmers die "Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt" voraus; es endet deshalb mit dem Tag des Wegfalls einer dieser Voraussetzungen, also dem Ende der Beschäftigung oder - wie vorliegend - dem Ende der Entgeltlichkeit (vgl Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 1 RdNr 101 f Stand 12/2006; VerbKomm, SGB VI, § 1 Anm 3 Stand 10/2006; Gürtner in Kasseler Komm, § 1 SGB VI RdNr 4 Stand 12/2007; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 7 RdNr 68 Stand 11/2007).

Das SGB VI geht nicht von einem eigenständigen Begriff der Beschäftigung aus. Es gilt vielmehr § 7 Abs 1 SGB IV (§ 1 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Zwar ist eine Beschäftigung nicht unbedingt gleichbedeutend mit Arbeitsleistung, sondern ein durch Antritt der Arbeit wirksam gewordenes Beschäftigungsverhältnis besteht auch in Zeiten fort, in denen tatsächlich nicht gearbeitet wird (zB wegen Krankheit), sofern nur der Arbeitsvertrag (bzw das Arbeitsverhältnis) rechtlich weiterbesteht und Arbeitnehmer und Arbeitgeber den grundsätzlichen Arbeits- und Fortsetzungswillen haben (vgl BSGE 68, 236, 240 = SozR 3-4100 § 104 Nr 6; BSGE 41, 24, 25 f = SozR 2200 § 165 Nr 8; BSGE 41, 41, 52 f = SozR 2200 § 1259 Nr 13; BSG SozR 2200 § 1227 Nr 4 S 6; Seewald in Kasseler Komm, § 7 SGB IV RdNr 136 f Stand 3/2004; Knospe in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 7 RdNr 18 Stand 11/2007). Zu beachten ist aber, dass derartige Unterbrechungen nur das Beschäftigungsverhältnis unberührt lassen und nichts zur Versicherungspflicht der jeweiligen Beschäftigung aussagen. Diese hängt, sofern die Beschäftigung nicht zur Berufsausbildung erfolgt, nach § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI zusätzlich davon ab, dass sie gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird. Unterbrechungen, während derer kein Arbeitsentgelt bezogen wird, lassen zwar den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses unberührt, führen aber grundsätzlich zu einer Unterbrechung der Versicherungspflicht (vgl Seewald aaO, § 7 SGB IV RdNr 138 Stand 3/2004). Mit dem Ende des Bezugs von Arbeitsentgelt endet daher regelmäßig auch die rentenversicherungspflichtige Beschäftigung. Eine Ausnahme hiervon hat der Gesetzgeber allerdings (erst mit Wirkung vom ) in § 7 Abs 3 SGB IV geregelt, indem er das Fortbestehen einer "Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt" und damit auch der (Renten-)Versicherungspflicht der Beschäftigung bestimmt hat, wenn für einen begrenzten Zeitraum (längstens für einen Monat) der Anspruch auf Arbeitsentgelt entfallen ist, ohne dass eine Entgeltersatzleistung bezogen wird.

cc) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt Folgendes: Nach den unangegriffenen und den Senat nach § 163 SGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG erhielt die Versicherte Arbeitsentgelt bis . Dass sie über den hinaus Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt gegen ihre damalige Arbeitgeberin hatte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat das LSG - für den Senat bindend - festgestellt, dass die Versicherte ab infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit "Sozialleistungen" bezogen hat, ohne diese näher zu bezeichnen. Die versicherungspflichtige Beschäftigung der Versicherten und damit korrespondierend die Verpflichtung ihrer Arbeitgeberin, Beiträge zur Rentenversicherung zu tragen und zu entrichten, endete somit am . Demzufolge hat die Arbeitgeberin nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG auch nur bis zu diesem Tage Pflichtbeiträge für Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung gezahlt. Für die Rentenversicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses unerheblich ist insoweit, dass das Beschäftigungsverhältnis erst mit der erkennbar endgültigen Arbeitsaufgabe der Versicherten durch den Eintritt der "vollen Berufsunfähigkeit" zum endete.

Da der für die Berechnung der Vergleichsrente maßgebende Berechnungszeitraum nach § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI die letzten 20 Kalenderjahre "vor" dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit umfasst, endet der Berechnungszeitraum am 31.12. des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, in dem die versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit beendet wird. Die Beklagte hat daher zu Recht das Ende des für die Vergleichsrentenberechnung der Versicherten maßgeblichen 20-Jahreszeitraums auf den festgelegt.

b) Soweit sich der Kläger dadurch bestätigt sieht, dass § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI auf das "Ende der letzten versicherungspflichtigen (Beschäftigung oder) Tätigkeit" abstellt und meint, dass mit dem Begriff "versicherungspflichtige Tätigkeit" auf den Wortlaut des § 2 der 1. DDR-RentenVO Bezug genommen werde, unterliegt er einem Missverständnis. Die Wendung "versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" bezieht sich auf die nach bundesdeutschem Rentenversicherungsrecht (abhängig) Beschäftigten oder (selbständig) Tätigen (vgl §§ 1, 2 SGB VI; s ferner zB § 166 Abs 1 Nr 4, § 205 Abs 1 Satz 3, § 286a Abs 1 Satz 1 SGB VI sowie allgemein §§ 7, 14, 15 SGB IV).

c) Entgegen der Auffassung des Klägers war der Gesetzgeber bei der Neugestaltung des § 307b SGB VI durch Art 2 Nr 5 des 2. AAÜG-ÄndG weder einfach-gesetzlich noch von Verfassung wegen verpflichtet, das Ende des 20-Jahreszeitraums für die Vergleichsrentenberechnung nach § 307b Abs 1 Satz 2 iVm Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI in gleicher Weise zu bestimmen wie im Rahmen der Rentenberechnung nach § 307a Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI, die für die "Normalfälle" einer Bestandsrente - die also nicht nach dem AAÜG überführt worden war - gilt.

Während nach § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI für die Bestimmung des Endes des 20-Jahreszeitraums das "Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" nach den Vorgaben des SGB VI festzustellen und insoweit der Zeitpunkt der Zahlung des letzten Pflichtbeitrags aufgrund Arbeitsentgelts (bei abhängig Beschäftigten) oder Arbeitseinkommens (bei selbständig Tätigen) maßgeblich ist, kommt es nach § 307a Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI auf das "Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums" an. Dieser bestimmt sich nach DDR-Rentenrecht und insbesondere nach den Vorschriften der 1. DDR-RentenVO. Grundlage für die DDR-Rentenberechnung war nach § 5 der 1. DDR-RentenVO ua der "in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit" erzielte beitragspflichtige monatliche Durchschnittsverdienst. Als "versicherungspflichtige Tätigkeit" galten nach § 2 Abs 2 Buchst i der 1. DDR-RentenVO auch Zeiten des Bezugs von Geldleistungen der Sozialversicherung ua wegen Arbeitsunfähigkeit.

Im Sinne des AAÜG zusatz- oder sonderversorgte Bestandsrentner werden damit zwar gegenüber den sonstigen Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets anders behandelt, als es zu einer abweichenden Bestimmung des Endes des 20-Jahreszeitraums bei der Vergleichsrentenberechnung nach § 307b Abs 1 Satz 2 iVm Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI gegenüber der Rentenberechnung nach § 307a Abs 2 SGB VI kommen kann. Dies ergibt sich jedoch zwingend aus dem Gesetzestext und aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Selbst wenn - bei typisierender Betrachtungsweise (und nicht nur im konkreten Fall) - hieraus eine Benachteiligung der Zusatz- oder Sonderversorgten folgen sollte, wäre diese sachlich gerechtfertigt.

aa) Schon der Wortlaut des § 307b Abs 3 SGB VI steht einer Auslegung in dem Sinne entgegen, dass auch diese Vorschrift so zu verstehen sei, wie die entsprechenden Bestimmungen in § 307a Abs 2 SGB VI für die Ermittlung der EP für Bestandsrenter des Beitrittsgebiets, die am Anspruch auf eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung und ggf der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) hatten. Während § 307a SGB VI "technisch" an Begrifflichkeiten des DDR-Rentenrechts anknüpft (zB "Arbeitsjahre"), werden in § 307b Abs 3 SGB VI erkennbar bundesrechtliche Termini (zB "Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit") verwendet (vgl Mey in Juris PraxisKomm, SGB VI, § 307b RdNr 26 Stand 1/2008).

bb) Eine Auslegung des § 307b Abs 3 SGB VI am Maßstab des § 307a Abs 2 SGB VI verbietet sich aber auch deshalb, weil beide Normen eine unterschiedliche Funktion haben.

§ 307a SGB VI bezweckte, zum die Ende 1991 im Beitrittsgebiet gezahlten ca 4 Millionen Bestandsrenten aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR auf das Recht des SGB VI überzuleiten. Eine Ermittlung der vollständigen Versicherungsbiografien nach Maßgabe der allgemeinen Regeln des SGB VI hätte für die Betroffenen zu unzumutbaren Wartezeiten geführt. Mit Blick auf das Rentenrecht der DDR, das bei der Rentenberechnung - wie ausgeführt - ua auf den Durchschnittsverdienst der letzten 20 Kalenderjahre abstellte, war ein entsprechender zentral gespeicherter und maschinell verarbeitungsfähiger Datenbestand vorhanden, der sich zwar naturgemäß auf das Rentenrecht der DDR bezog, aber für die Feststellung der Höhe der SGB VI-Renten, und zwar für die Ermittlung der EP, nutzbar gemacht werden konnte. § 307a SGB VI dient somit dazu, auf Grundlage der vorhandenen, nach dem ehemaligen DDR-Rentenrecht ermittelten Daten in einem vereinfachten (maschinellen) Verfahren die für die Höhe der SGB VI-Renten maßgeblichen EP entsprechend den Grundsätzen des bundesdeutschen Rentenrechts unverzüglich feststellen zu können (vgl Gesetzesbegründung der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P. zum Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz <RüErgG> BT-Drucks 12/4810 S 26; SozR 4-2600 § 307b Nr 6 RdNr 41; Diel in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 307a RdNr 5 f Stand 8/2005).

Anders als bei den "normalen" Bestandsrenten wird der individuelle Rentenbetrag bei Bestandsrenten aus Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem endgültig nicht durch pauschale Umwertung (§ 307a SGB VI), sondern nach § 307b SGB VI durch Neuberechnung ermittelt. Denn für die Überführung der Bestandsrenten aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen war kein ausreichender, sofort verfügbarer Datenbestand vorhanden. Die Daten aus der Sozialpflichtversicherung wiesen nur Verdienste bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 600,00 Mark aus. Zentral gespeicherte Daten über höhere Verdienste, die für die Ermittlung von EP zu berücksichtigen waren (§ 259b SGB VI, § 6 AAÜG), lagen nicht vor. Die Überführung von Bestandsrenten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen verursachte auch deshalb besondere Schwierigkeiten, weil die Rechtsgrundlagen häufig nicht veröffentlicht, Leistungsvoraussetzungen ungeklärt und individuelle Beitragsleistungen nur teilweise und in unterschiedlicher Höhe erforderlich waren.

Um auch diesen Bestandsrentnern möglichst zeitnah mit der Einführung des bundesdeutschen Rentenrechts eine Rente nach dem SGB VI ab gewähren zu können, erfolgte zunächst eine vorläufige Rentenberechnung nach § 307b Abs 5 SGB VI alter Fassung, der mit Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG aufgehoben wurde. Diese Regelung knüpfte ebenfalls an den gespeicherten Datenbestand aus der Sozialpflichtversicherung der DDR bzw des Beitrittsgebiets an und ermittelte daraus pauschal EP, die maßgeblich blieben, bis der individuelle Versicherungsverlauf nach den Bestimmungen des SGB VI geklärt und eine neue individuelle Rentenberechnung durchgeführt werden konnte. Sobald die Renten unter Zugrundelegung der vollständigen Versicherungsbiografie der Versicherten festgestellt werden konnten, entfiel jegliche praktische Notwendigkeit, an Regelungen des früheren Rentenrechts der DDR bzw des Beitrittsgebiets und die danach relevanten Umstände anzuknüpfen. Die Rentenfeststellung erfolgte nunmehr ausschließlich nach den Grundsätzen und Vorschriften des SGB VI, allerdings unter teilweiser Beachtung besonderer Berechnungsvorschriften für das Beitrittsgebiet (vgl SozR 4-2600 § 307b Nr 6 RdNr 42 f). Eine entsprechende Rentenberechnung erfolgte im Falle der Versicherten (erstmals) mit Bescheid vom .

Die Neugestaltung des § 307b SGB VI durch das 2. AAÜG-ÄndG, und zwar hier bezüglich der Vergleichsrente, bezweckte, die Rentenüberleitung nach den Vorgaben des (BVerfGE 100, 104, 134 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr 6) verfassungsgemäß auszugestalten (vgl Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum 2. AAÜG-ÄndG, BT-Drucks 14/5640 S 17 f). In dieser Entscheidung hatte das BVerfG es teilweise für unvereinbar mit Art 3 Abs 1 GG angesehen, dass Berechtigte ua aus Zusatzversorgungssystemen an Vergünstigungen für sonstige Bestandsrentner aus dem Beitrittsgebiet, die verfassungsgemäß in § 307a Abs 2 Satz 1 SGB VI ausgestaltet sind, nicht teilhatten. Das BVerfG hatte die Verfassungswidrigkeit des früheren § 307b Abs 1 SGB VI allein darin gesehen, dass bei früher zusatz- oder sonderversorgten Bestandsrentnern die EP (Ost) unter Zugrundelegung der gesamten Versicherungsbiografie ermittelt wurden, ihnen also die Vorteile einer Bestimmung der EP nach den (in aller Regel höheren) Verdiensten der letzten 20 Jahre vorenthalten wurden. Alleiniger Sinn und Zweck der Neuregelung des § 307b SGB VI durch das 2. AAÜG-ÄndG war es, die sich aus der unterschiedlichen Zugrundelegung von rentenversicherungsrechtlich relevanten Verdienstzeiträumen ergebenden evtl Benachteiligungen der früher versorgungsberechtigten Bestandsrentner in Zusatz- und Sonderversorgungssystemen gegenüber den von § 307a SGB VI erfassten Bestandsrentnern aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR auszugleichen.

Verbindlich hatte das BVerfG (aaO) dem Gesetzgeber nur vorgegeben, den zusatz- oder sonderversorgten Bestandsrentnern die Möglichkeit einer Berechnung der EP (Ost) nach den in einem 20-Jahreszeitraum erzielten Verdiensten zu eröffnen. Dies ist durch die Einfügung der Regelungen in § 307b Abs 1 Satz 2 und Abs 3 Nr 1 bis 3 SGB VI verfassungskonform erfolgt (vgl bereits , Juris RdNr 35). Der Gesetzgeber hatte sich bei der Neugestaltung des § 307b SGB VI und der Anordnung einer Vergleichsrentenberechnung allein an der in § 307a Abs 2 Satz 1 SGB VI getroffenen Regelung zu orientieren, ohne diese wortgetreu auf früher zusatz- oder sonderversorgte Bestandsrentner übertragen zu müssen ( SozR 4-2600 § 307b Nr 6 RdNr 47; vom aaO, Juris RdNr 35 f). Die Vorschrift des § 307b Abs 3 Nr 3 Satz 1 SGB VI lehnt sich daher bei der Ermittlung der EP zur Bestimmung der Höhe der Vergleichsrente und der "20-Jahreszeitraum-Betrachtung" auch lediglich an die Regelung des § 307a Abs 2 Satz 1 SGB VI an (vgl Gesetzesbegründung der Bundesregierung zum 2. AAÜG-ÄndG, BT-Drucks 14/5640 S 13); sie ist schon von ihrer Zweckbestimmung her nicht mit ihr identisch ( aaO RdNr 26). Insbesondere wird nicht früheres DDR-Rentenrecht zum Bestandteil von Bundesrecht gemacht (vgl aaO RdNr 48). Auch vor diesem Hintergrund entbehrt die Annahme des Klägers, dass sich der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Ausgestaltung des § 307b Abs 3 Nr 3 SGB VI hinsichtlich der Bestimmung des Endzeitpunkts des 20-Jahreszeitraums an den Termini der 1. DDR-RentenVO orientiert habe, jeglicher Grundlage.

B. Der Kläger als Sonderrechtsnachfolger der Versicherten hat auch keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente.

Der Monatsbetrag der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) ergibt sich nach §§ 64, 254b Abs 1 SGB VI, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP (Ost), der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert (Ost) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach diesen Vorgaben hat die Beklagte mit Bescheid vom zu Recht die Regelaltersrente der Versicherten - als Nachfolgerente der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - für die Zeit vom bis unter Zugrundelegung von 58,3990 persönlichen EP (Ost) berechnet. Die vorgenannten EP (Ost) resultieren hierbei aus § 88 Abs 1 Satz 2 SGB VI: Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen EP zu Grunde gelegt. Dies waren nach dem Bescheid vom die für die Vergleichsrente errechneten 58,3990 persönlichen EP (Ost).

Nach alledem konnte die Revision keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAC-94651