VO EG Nr. 2157/2001 Artikel 63
Titel V: Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung
Artikel 63
Hinsichtlich der Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und ähnlicher Verfahren unterliegt die SE den Rechtsvorschriften, die für eine Aktiengesellschaft maßgeblich wären, die nach dem Recht des Sitzstaats der SE gegründet worden ist; dies gilt auch für die Vorschriften hinsichtlich der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung.
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ZAAAC-94587