VO EG Nr. 2157/2001 Artikel 51
Titel III: Aufbau der SE
Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften für das monistische und das dualistische System
Artikel 51
Die Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans haften gemäß den im Sitzstaat der SE für Aktiengesellschaften maßgeblichen Rechtsvorschriften für den Schaden, welcher der SE durch eine Verletzung der ihnen bei der Ausübung ihres Amtes obliegenden gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonstigen Pflichten entsteht.
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ZAAAC-94587