VO EG Nr. 2157/2001 Artikel 45
Titel III: Aufbau der SE
Abschnitt 2: Monistisches System
Artikel 45
Das Verwaltungsorgan wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Wird die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsorgans von den Arbeitnehmern bestellt, so darf nur ein von der Hauptversammlung der Aktionäre bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden gewählt werden.
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ZAAAC-94587