VO EG Nr. 2157/2001 Artikel 42
Titel III: Aufbau der SE
Abschnitt 1: Dualistisches System
Artikel 42
Das Aufsichtsorgan wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Wird die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans von den Arbeitnehmern bestellt, so darf nur ein von der Hauptversammlung der Aktionäre bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden gewählt werden.
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ZAAAC-94587