VO EG Nr. 2157/2001 Artikel 27
Titel II: Gründung
Abschnitt 2: Gründung einer SE durch Verschmelzung
Artikel 27
(1) Die Verschmelzung und die gleichzeitige Gründung der SE werden mit der Eintragung der SE gemäß Artikel 12 wirksam.
(2) Die SE kann erst nach Erfüllung sämtlicher in den Artikeln 25 und 26 vorgesehener Formalitäten eingetragen werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAC-94587