Gerichtliche Überprüfung der schriftlichen Steuerberaterprüfung
Leitsatz
1. Bei der Steuerberaterprüfung besteht für die Prüfungsbehörden zur Wahrung der Chancengleichheit für alle Prüflinge hinsichtlich
der prüfungsspezifischen Bewertungen ein prüfungsrechtlicher, finanzgerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Bewertungs-
und Entscheidungsspielraum.
2. Den Finanzgerichten ist es zwar in den Verfahren über Steuerberaterprüfungen nicht schlechthin untersagt, schriftliche
Arbeiten im Rahmen einer Steuerberaterprüfung auf Grund eigenen Sachverstandes zu beurteilen; aufgrund des prüfungsspezifischen
Bewertungsspielraums der Prüfungsbehörden ist eine gerichtliche Überprüfung aber u.a. nur dann geboten, wenn die Prüfungsbehörden
Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe
verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
3. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar
ist und die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, ist zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum einzuräumen,
muss andererseits aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen
Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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