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Als Insolvenzverwalter tätiger Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer
Ein Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer erzielt mit der Tätigkeit als Insolvenzverwalter gewerbliche Einkünfte. Er erzielt weder freiberufliche Einkünfte aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG noch Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Einkünfte eines Insolvenzverwalters, der mehr als einen qualifizierten Mitarbeiter beschäftigt, beruhen zudem nicht auf der eigenen Arbeitskraft i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die entschärften Anforderungen gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gelten nicht für Einkünfte i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter ist auch dann keine freiberufliche i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie weniger als 50 % der Gesamttätigkeit ausmacht. Auch der vorläufige Insolvenzverwalter erzielt keine freiberuflichen Einkünfte.