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Vorsteuerberichtigung von sog. Umlaufvermögen nach § 15a Abs. 2 UStG
Nach § 15a UStG ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern. Diese Regelung beruht auf Art. 5 Abs. 12 EURLUmsG und ist daher nur auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende Umsätze i. S. von § 1 Abs. 1 UStG nach dem ausgeführt werden. Zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG nimmt das Bayerische Landesamt für Steuern unter Verwendung zahlreicher Beispiele Stellung.