BAG Urteil v. - 2 AZR 506/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: KSchG § 17; KSchG § 18; Massenentlassungsrichtlinie (RL 98/59/EG) vom

Instanzenzug: ArbG Hanau, 2 Ca 495/04 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der Kläger war seit dem als Arbeiter bei der Schuldnerin, der R GmbH, tätig. Die Schuldnerin beschäftigte zuletzt 23 Arbeitnehmer in ihrem Betrieb.

Mit Schreiben vom kündigte die Schuldnerin mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters das Arbeitsverhältnis des Klägers zum . Alle Arbeitnehmer der Schuldnerin erhielten am selben Tage eine Kündigung. Der Betrieb der Schuldnerin wurde zum stillgelegt.

Am wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut vorsorglich zum . Alle anderen Arbeitnehmer der Schuldnerin erhielten am selben Tag ebenfalls eine erneute Kündigung.

Die Schuldnerin hatte die Entlassung der 23 Arbeitnehmer mit Schreiben vom angezeigt. Mit Schreiben vom teilte die Agentur für Arbeit dem Beklagten auf seine am eingegangene Anzeige nach § 17 KSchG mit, dass "die anschließende Freifrist von 90 Kalendertagen mit Ablauf des (endet).

Die angezeigten Entlassungen von sieben Arbeitnehmern zum werden demnach innerhalb der Freifrist rechtswirksam."

Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen beide Kündigungen gewandt. Mit Schriftsatz vom hat er insbesondere geltend gemacht, die erforderlichen Anzeigen zur Massenentlassung hätten vor Ausspruch der Kündigungen bei der Agentur für Arbeit erfolgen müssen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom zum noch durch die Kündigung vom zum beendet worden ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen: Die Kündigung sei auf Grund der Betriebsstilllegung aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Sie verstoße auch nicht gegen die §§ 17 ff. KSchG. Die Massenentlassungsanzeige sei rechtzeitig vor der Beendigung der Arbeitsverhältnisse erstattet worden. Es entspreche der bisherigen Rechtsprechung und der Praxis der Agentur für Arbeit, die Anzeige nicht schon vor dem Ausspruch der Kündigung, sondern erst vor der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erstatten, was geschehen sei. Dies habe die Agentur für Arbeit bestätigt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters vom zum beendet worden ist. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger weiterhin die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen.

Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters vom hat das Arbeitsverhältnis des Klägers zum rechtswirksam beendet.

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Arbeitsgericht habe die Kündigung des Beklagten vom zu Recht als rechtswirksam angesehen. Insbesondere habe es zutreffend erkannt, dass die Kündigung weder nach § 1 Abs. 2 KSchG noch nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG unwirksam sei. Es liege ein betriebsbedingter Grund vor. Die Grundsätze der Sozialauswahl seien beachtet worden. Die Kündigung und Entlassung des Klägers zum scheitere auch nicht an einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müsse die Massenentlassungsanzeige erst zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit vorliegen. Die Agentur für Arbeit habe dem Beklagten mit Bescheid vom aber mitgeteilt, die Entlassungen der Arbeitnehmer zum seien wegen des Nichterreichens der Quote nicht anzeigepflichtig. Es könne dahingestellt bleiben, ob in Anwendung der Richtlinie des Rates 98/59/EG und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei einer richtlinienkonformen Auslegung der §§ 17 ff. KSchG es nunmehr auf den Ausspruch der Kündigung als entscheidendes Moment für die Anwendung des § 17 KSchG ankomme. Auf Grund des zu gewährenden Vertrauensschutzes könne jedenfalls im Streitfall hieran nicht angeknüpft werden. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am hätten keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgelegen, dass sich die herrschende Auffassung zur Auslegung der §§ 17 ff. KSchG ändern könne. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Grundsatz des Vertrauensschutzes gebiete es, eine richtlinienkonforme Auslegung dieser Norm auf Sachverhalte, die vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom liegen, auszuschließen.

B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

Die Kündigung vom ist insbesondere nicht wegen eines Verstoßes des Beklagten gegen die Pflichten aus § 17 KSchG rechtsunwirksam. Zwar lag zum Zeitpunkt der Kündigung des Klägers eine entsprechende Anzeige nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG noch nicht vor. Wie der Senat seit der Entscheidung vom - 2 AZR 343/05 - in einem Parallelfall angenommen und seither mehrfach bestätigt hat (vgl. bspw. zuletzt: - 2 AZR 763/06 - Rn. 37 ff. mwN, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 95 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 79), verbietet es aber der Grundsatz des Vertrauensschutzes, diese Kündigung deshalb als unwirksam zu qualifizieren.

I. Die Kündigung vom zum ist auf Grund der zum erfolgten Betriebsstilllegung iSv. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG iVm. § 118 Satz 2 InsO sozial gerechtfertigt. Da allen Arbeitnehmern des Betriebs gekündigt worden ist, musste der Beklagte auch keine Sozialauswahl durchführen. Dies hat das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts für das Revisionsgericht bindend festgestellt. Der Kläger hat hiergegen keine Revisionsrügen erhoben.

II. Entgegen der Auffassung der Revision ist die am erklärte Kündigung zum nicht wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG rechtsunwirksam.

1. Der Beklagte war nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG verpflichtet, vor Ausspruch der Kündigung am die Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Diese Kündigung war Teil einer anzeigepflichtigen Massenentlassung, da der Beklagte am sämtlichen 23 Arbeitnehmern des Betriebs gekündigt und sie damit iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG entlassen hat. Der gesetzliche Schwellenwert war an diesem Tag erfüllt.

a) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ( - C-188/03 - Junk) ist unter "Entlassung" iSv. § 17 Abs. 1 KSchG die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Die "Junk"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat klargestellt, dass der gemeinschaftsrechtliche Begriff der Entlassung mit dem Begriff "Kündigung" gleichzusetzen ist. Davon geht nunmehr auch die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus (vgl. Senat - 2 AZR 343/05 - BAGE 170, 281; - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 22; zuletzt Senat - 2 AZR 763/06 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 95 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 79). Auf Grund der notwendigen richtlinienkonformen Auslegung des § 17 Abs. 1 KSchG muss deshalb beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 KSchG eine Massenentlassungsanzeige vor Ausspruch der Kündigung erfolgen.

b) Dementsprechend musste der Beklagte, der nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts 23 Arbeitnehmer als Insolvenzverwalter beschäftigt hat und entlassen wollte, vor Ausspruch dieser Kündigungen eine Entlassungsanzeige erstatten. Dieser Pflicht ist er jedoch nicht hinreichend, insbesondere nicht rechtzeitig, nachgekommen. So ist zwar an dem Tag, an dem der Beklagte die zweite Kündigung ausgesprochen hat, auch die Anzeige der Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit eingegangen. Ob diese Anzeige jedoch bereits vor dem Ausspruch der Kündigungen der betroffenen Mitarbeiter der Agentur für Arbeit zugegangen war, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.

2. Selbst wenn diese Anzeige erst nach dem Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist, hat dieser Fehler nicht die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung zur Folge. Das Landesarbeitsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beklagten auf jeden Fall Vertrauensschutz zu gewähren war.

a) Dem Arbeitgeber ist angesichts der nunmehr erfolgten richtlinienkonformen Auslegung des Begriffs "Entlassung" in § 17 Abs. 1 KSchG Vertrauensschutz zu gewähren, nachdem das Bundesarbeitsgericht selbst noch in seiner Entscheidung vom (- 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318) die Möglichkeit einer entsprechenden Auslegung des § 17 KSchG abgelehnt hatte. Zwar gibt es grundsätzlich keinen Vertrauensschutz in den Fortbestand einer gefestigten Rechtsprechung. Die Einschränkung einer Rückwirkung höchstrichterlicher Rechtsprechung ist jedoch geboten, wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte und die Anwendung der geänderten Auffassung wegen ihrer Rechtsfolgen im Streitfall oder der Wirkung auf andere vergleichbar gelagerte Rechtsbeziehungen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Prozessgegners eine unzumutbare Härte bedeutet (so schon Senat - 2 AZR 616/99 - AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 4; zuletzt - 2 AZR 763/06 -AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 95 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 79).

b) Hat sich ein Arbeitgeber der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Praxis der Arbeitsverwaltung gemäß verhalten und auch eine entsprechende Mitteilung der Arbeitsverwaltung erhalten, ist sein Vertrauen auf die Wirksamkeit der von ihm nach Ausspruch der Kündigung aber vor Ablauf der Kündigungsfrist erstatteten Massenentlassungsanzeige schutzwürdig (Senat - 2 AZR 343/05 - BAGE 170, 281; zuletzt - 2 AZR 763/06 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 95 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 79).

aa) Zum Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige lag die einschlägige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor. Von einem sorgfältig handelnden Arbeitgeber konnte deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht erwartet werden, sich anders zu verhalten und schon vor Ausspruch der Kündigung eine entsprechende Anzeige zu erstatten.

bb) Hinzu kommt, dass die zuständige Arbeitsagentur - ausgehend von dem damaligen Verständnis der Norm - dem Beklagten sogar mit dem Bescheid vom mitgeteilt hatte, dass die angezeigten Entlassungen von Arbeitnehmern zum rechtswirksam würden.

cc) Unter diesen Umständen konnte der Beklagte mit Recht darauf vertrauen, die Wirksamkeit seiner Massenentlassungsanzeige scheitere jedenfalls nicht daran, dass er sie am - nach oder zeitgleich - mit den Kündigungen erstattet hatte. Sein Vertrauen ist schutzwürdig.

dd) Das Vertrauen des Beklagten ist auch nicht durch andere relevante Aspekte vor dem Zugang der streitgegenständlichen Kündigungen beseitigt worden (vgl. auch die Ausführungen des Senats - 2 AZR 343/05 - Rn. 40, BAGE 170, 281). Das Vertrauen in die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG konnte frühestens mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom entfallen. Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof zur Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie - RL 98/59/EG vom (im Folgenden: MERL) und der hier maßgeblichen Frage vor der Entscheidung "Junk" am inhaltlich nicht judiziert und das Bundesarbeitsgericht dem Begriff der Entlassung in § 17 KSchG auch in Anbetracht der MERL eine andere Bedeutung beigemessen hatte (vgl. Senat - 2 AZR 343/05 - BAGE 170, 281; zuletzt - 2 AZR 763/06 -AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 95 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 79). Der - 36 Ca 19726/02 - ZIP 2003, 1265) und die Thesen von Hinrichs in ihrer im Jahr 2001 erschienen Dissertation "Kündigungsschutz und Arbeitnehmerbeteiligung bei Massenentlassungen" haben das Vertrauen der Bürger in die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Regelungskomplex nicht relevant erschüttern können (siehe schon Senat - 2 AZR 343/05 - aaO). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats umso mehr, als das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom (- 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318) sich differenziert mit der Thematik auseinandergesetzt und Stellung genommen hatte. Auch die Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom rechtfertigen keine andere Sichtweise, zumal die Schlussanträge zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht vorlagen (vgl. Senat - 2 AZR 343/05 - aaO).

ee) Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung über die Gewährung von Vertrauensschutz auch nicht "entzogen" (siehe die weiteren Hinweise in Senat - 2 AZR 343/05 - aaO; - BAGE 119, 66, 77).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Fundstelle(n):
TAAAC-93753

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein