BGH Beschluss v. - 1 StR 414/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 152b Abs. 2

Instanzenzug: LG München I, vom

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Schuldsprüche hat der Senat geändert, weil die Verurteilung wegen des Qualifikationstatbestandes der gewerbsmäßigen sowie der bandenmäßigen Begehung nach § 152b Abs. 2 StGB in der Urteilsformel auszusprechen ist (; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25).

Fundstelle(n):
IAAAC-93748

1Nachschlagewerk: nein