Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StGB § 152b Abs. 2
Instanzenzug: LG München I, vom
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Schuldsprüche hat der Senat geändert, weil die Verurteilung wegen des Qualifikationstatbestandes der gewerbsmäßigen sowie der bandenmäßigen Begehung nach § 152b Abs. 2 StGB in der Urteilsformel auszusprechen ist (; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25).
Fundstelle(n):
IAAAC-93748
1Nachschlagewerk: nein