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Baumbestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines Forstbetriebs
(1) Als Wirtschaftsgut ist beim stehenden Holz der einzelne Bestand als kleinste forstliche Planungs- und Bewirtschaftungseinheit anzusehen, sofern dieser eine für die Annahme eines selbständigen Wirtschaftsguts ausreichende Größe von in der Regel mindestens 1 ha hat. (2) Der Bestand zählt zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen des Forstbetriebs (Bezug: § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Praxishinweise: Mit der Anschaffung eines Waldes werden nicht einzelne Bäume, sondern ein Bestand an Bäumen als Wirtschaftsgut erworben. Nicht der einzelne Baum, sondern der Baumbestand dient dem Forstbetrieb auf Dauer und ist deshalb dem Anlagevermögen zuzuordnen. Eine Abnutzung auf dieses Anlagevermögen kommt regelmäßig nicht in Betracht, da der Bestand bei einem Wald dauerhaft stabi...