Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zweitwohnungsteuer: Gemeinschaftsunterkunft der Bundeswehr
Selbst wenn ein Steuerpflichtiger melderechtlich verpflichtet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne der Bundeswehr als Hauptwohnung anzumelden und die Innehabung dieser Hauptwohnung weder auf seiner freien Willensentscheidung beruht noch im Sinne des räumlichen Mittelpunkts seiner persönlichen Lebensführung verstanden werden kann, unterliegt er grundsätzlich der Zweitwohnungsteuerpflicht für die von ihm (nach wie vor) bewohnte Zweitwohnung. Denn allein darin liegt (bereits) das die Zweitwohnungsteuer als Aufwandssteuer tragende Element der Verwendung finanzieller Mittel, die typischerweise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt.