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Kein Abzug der Erbschaftsteuer als Sonderausgaben
Die angefallene Erbschaftsteuer als Personensteuer kann gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. In dieser Regelung ist kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen. Eine Verfassungswidrigkeit der Besteuerung ist auch nicht wegen der Doppelbelastung von Einnahmen mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer gegeben.