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BSG 28.08.2007 B 7/7a AL 56/06 R, NWB 43/2008 S. 344

Sozialversicherung | Minderung des Arbeitslosengelds wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung

Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, je nach Höhe des Bemessungsentgelts um 7 bis 50 € für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer (verschuldeten) Verspätung von 30 Tagen errechnet (§ 140 SGB III Satz 3). Keine Vorraussetzung für eine Minderung des Arbeitslosengelds wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ist, dass die Bundesagentur für Arbeit ...

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