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Handelsrecht | Unzulässige Gattungsbezeichnung als Firmenname
Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB). Letztere bedeutet die Eignung, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Deshalb fehlt sie bei einer bloßen Gattungsbezeichnung, die nur Art und Gegenstand des Unternehmens anzeigt (hier: „brillenshop.de GmbH”). Auch die Verwendung als (einmalig vergebene) Internet-Domain führt allein noch nicht zur Annahme einer hinreichenden firmenrechtlichen Unterscheidbarkeit (, Rpfleger 2008 S. 425).