Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen;
Verständigungsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 4
Gestützt auf Art. 26 Abs. 3 DBA haben die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland anlässlich der vom 17. bis in Bonn durchgeführten Verständigungsgespräche folgende Verständigungsvereinbarung getroffen:
„1) Mit Verständigungsvereinbarung vom hatten sich die zuständigen Behörden unter Ziffer 2 Buchstabe a) darauf geeinigt, dass „zu den in Art. 15 Abs. 4 DBA genannten Direktoren auch stellvertretende Direktoren oder Vizedirektoren und Generaldirektoren gehören”. Ferner war vereinbart worden, diese Vorschrift auch auf Personen anzuwenden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, in diesen Fällen aber zu verlangen, dass „sie entweder die Prokura oder weitergehende Vertretungsbefugnisse, wie z. B. die Zeichnungsberechtigung, haben” und eine entsprechende Bestätigung ihres Arbeitgebers vorlegen.
2) Der Verzicht auf eine Eintragung im Handelsregister hat zunehmend zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des unter Art. 15 Abs. 4 DBA fallenden Personenkreises – insbesondere gegenüber nur begrenzt vertretungsberechtigten Handlungsbevollmächtigten und Fällen pauschaler Erteilung eines auf den begrenzten persönlichen Zuständigkeitsbereich beschränkten Zeichnungsrechts – geführt. Im Interesse einer übereinstimmenden Auslegung dieser Vorschrift wurde Einvernehmen erzielt, in den nach dem beginnenden Veranlagungszeiträumen
Art. 15 Abs. 4 DBA nur noch auf Personen anzuwenden, deren Prokura oder in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA bzw. Ziffer 2 Buchstabe a) Satz 1 der Verständigungsvereinbarung vom genannte Funktion im Handelsregister eingetragen ist, und
im übrigen Ziffer 2 Buchstabe a) der Verständigungsvereinbarung vom nicht mehr anzuwenden.”
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV B 2 - S 1301 - CHE/07/10015
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 935
BB 2008 S. 2448 Nr. 45
DB 2008 S. 2279 Nr. 42
DStR 2008 S. 2018 Nr. 42
StBW 2008 S. 10 Nr. 21
EAAAC-93369