Abschnitt 1: Finanzmarktstabilisierung [1]
Teil 4: Besteuerung [2]
§ 14b Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a [3] [4]
(1) Die Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1 gilt als Gewerbebetrieb im Sinne des § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes und des § 19 Absatz 3 Nummer 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, wenn sie nachweislich ausschließlich die in § 6a Absatz 1 genannten Wirtschaftsgüter erwirbt und verwaltet (einschließlich deren Veräußerung und Wiederanlage) und für den Erwerb notwendige Schuldtitel begibt.
(2) Die Anstalt im Sinne des § 3a Absatz 1 begründet mit Ausnahme der errichteten Abwicklungsanstalten keinen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes und keinen Betrieb der öffentlichen Hand im Sinne des § 2 Absatz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung.
(3) 1Abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 6 des Körperschaftsteuergesetzes ist die Abwicklungsanstalt unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes; sie ist Steuerschuldner der Körperschaftsteuer. 2Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht bereits deshalb zu ziehen, weil die Abwicklungsanstalt Verluste erzielt.
(4) 1Die Abwicklungsanstalt ist gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehender Gewerbebetrieb anzusehen ist; sie ist in diesem Fall Schuldner der Gewerbesteuer. 2Auf die gewerbesteuerpflichtige Abwicklungsanstalt, auf die nur Risikopositionen im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 übertragen worden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; für übrige Abwicklungsanstalten ist § 19 Absatz 1 und 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung entsprechend anzuwenden.
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QAAAC-93206
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 543) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. 2. 11. 2015 (BGBl I S. 1864) mit Wirkung v. 6. 11. 2015.
3Anm. d. Red.: § 14b eingefügt gem. Gesetz v. 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1980) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5 Nr. 13 i. V. mit Art. 15 Abs. 4 Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 69) wird in § 14b Abs. 2 mit Wirkung v. die Angabe „§ 3a Absatz 1“ durch die Angabe „§ 3a Absatz 2b“ ersetzt.