BGH Beschluss v. - IX ZA 39/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 117 Abs. 2

Instanzenzug: AG Düsseldorf, 513 IN 54/03 vom LG Düsseldorf, 25 T 322/08 vom

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Sie wäre verfristet. Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Partei sich für arm halten sowie davon ausgehen durfte, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (BGHZ 148, 66, 69; , ZVI 2003, 600, 601; v. - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523). Im vorliegenden Fall hat der Schuldner innerhalb der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO) die Fernkopie eines ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Belege zur Höhe des angegebenen Einkommens aus selbständiger Arbeit, zu den geltend gemachten Abzügen (Krankenversicherung), zu den Wohnkosten und zu den sonstigen Zahlungsverpflichtungen wurden jedoch trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht übersandt. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht; der amtliche Vordruck enthält Hinweise dazu, welche Angaben im Regelfall zu belegen sind. Wegen der fehlenden Belege durfte der Schuldner bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfegesuch entsprochen werden würde. Die Versäumung der Frist zur Rechtsbeschwerde war deshalb nicht unverschuldet.

Fundstelle(n):
LAAAC-93157

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein