VO EG Nr. 1435/2003 Artikel 80
Kapitel IX: Schlussbestimmungen
Artikel 80 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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zur Änderungsdokumentation
LAAAC-92989