VO EG Nr. 1435/2003 Artikel 80

Kapitel IX: Schlussbestimmungen

Artikel 80 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAC-92989