VO EG Nr. 1435/2003 Artikel 70
Kapitel VI: Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss
Artikel 70 Pflichtprüfung
Die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und gegebenenfalls des konsolidierten Abschlusses der SCE wird durch eine oder mehrere Personen vorgenommen, die im Sitzstaat der SCE gemäß den von diesem Staat in Anwendung der Richtlinien 84/253/EWG und 89/48/EWG erlassenen Bestimmungen zugelassen sind.
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LAAAC-92989