VO EG Nr. 1435/2003 Artikel 7

Kapitel I: Allgemeine Vorschriften

Artikel 7 Verlegung des Sitzes

(1) Der Sitz der SCE kann gemäß den Absätzen 2 bis 16 in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden. Diese Verlegung führt weder zur Auflösung der SCE noch zur Gründung einer neuen juristischen Person.

(2) Ein Verlegungsplan ist von dem Leitungs- oder dem Verwaltungsorgan zu erstellen und unbeschadet etwaiger vom Sitzmitgliedstaat vorgesehener zusätzlicher Publizitätsformen gemäß Artikel 12 bekannt zu machen. Dieser Plan enthält die bisherige Firma, den bisherigen Sitz und die bisherige Registriernummer der SCE sowie folgende Angaben:

  1. den vorgesehenen neuen Sitz der SCE,

  2. die für die SCE vorgesehene Satzung sowie gegebenenfalls die neue Firma,

  3. den vorgesehenen Zeitplan für die Verlegung,

  4. die etwaigen Folgen der Verlegung für die Beteiligung der Arbeitnehmer,

  5. etwaige Rechte zum Schutz der Mitglieder, der Gläubiger und der Inhaber anderer Rechte.

(3) Das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan erstellt einen Bericht, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Verlegung sowie ihre Auswirkungen auf die Beschäftigung erläutert und begründet und die Auswirkungen der Verlegung für die Mitglieder, die Gläubiger, die Arbeitnehmer sowie die Inhaber anderer Rechte im Einzelnen dargelegt werden.

(4) Die Mitglieder und die Gläubiger der SCE, die Inhaber anderer Rechte sowie die Stellen, denen nach einzelstaatlichem Recht dieses Recht zusteht, haben vor der Generalversammlung, die über die Verlegung befinden soll, mindestens einen Monat lang das Recht, am Sitz der SCE den Verlegungsplan und den Bericht nach Absatz 3 einzusehen und die unentgeltliche Aushändigung von Abschriften dieser Unterlagen zu verlangen.

(5) Mitglieder, die in der Generalversammlung oder in einer Sektor- oder Sektionsversammlung gegen den Verlegungsbeschluss gestimmt haben, können innerhalb von zwei Monaten ab dem Beschluss der Generalversammlung ihren Austritt erklären. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Austritt erklärt wurde; die Verlegung wird gegenüber den betreffenden Mitgliedern nicht wirksam. Der Austritt begründet den Anspruch auf die Rückzahlung des Geschäftsguthabens nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 4 und des Artikels 16.

(6) Der Verlegungsbeschluss kann erst zwei Monate nach der Bekanntmachung des Verlegungsplans gefasst werden. Er muss unter den in Artikel 61 Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen gefasst werden.

(7) Bevor die zuständige Behörde die Bescheinigung gemäß Absatz 8 ausstellt, hat die SCE gegenüber der Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Interessen ihrer Gläubiger und sonstigen Forderungsberechtigten (einschließlich der öffentlich-rechtlichen Körperschaften) in Bezug auf alle vor der Offenlegung des Verlegungsplans entstandenen Verbindlichkeiten im Einklang mit den Anforderungen des Mitgliedstaats, in dem die SCE vor der Verlegung ihren Sitz hat, angemessen geschützt sind.

Die einzelnen Mitgliedstaaten können die Anwendung von Unterabsatz 1 auf Verbindlichkeiten ausdehnen, die bis zum Zeitpunkt der Verlegung entstehen (oder entstehen können).

Die Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über das Leisten oder Absichern von Zahlungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften auf die SCE wird von den Unterabsätzen 1 und 2 nicht berührt.

(8) Im Sitzstaat der SCE stellt das zuständige Gericht, der Notar oder eine andere zuständige Behörde eine Bescheinigung aus, aus der zweifelsfrei hervorgeht, dass die der Verlegung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten durchgeführt wurden.

(9) Die neue Eintragung kann erst vorgenommen werden, wenn die Bescheinigung nach Absatz 8 vorgelegt und die Erfüllung der für die Eintragung in dem neuen Sitzstaat erforderlichen Formalitäten nachgewiesen wurde.

(10) Die Sitzverlegung der SCE sowie die sich daraus ergebenden Satzungsänderungen werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die SCE gemäß Artikel 11 Absatz 1 im Register des neuen Sitzes eingetragen wird.

(11) Das Register des neuen Sitzes meldet dem Register des früheren Sitzes die neue Eintragung der SCE, sobald diese vorgenommen worden ist. Die Löschung der früheren Eintragung der SCE erfolgt erst nach Eingang dieser Meldung.

(12) Die neue Eintragung und die Löschung der früheren Eintragung werden gemäß Artikel 12 in den betreffenden Mitgliedstaaten bekannt gemacht.

(13) Mit der Bekanntmachung der neuen Eintragung der SCE ist der neue Sitz Dritten gegenüber wirksam. Jedoch können sich Dritte, solange die Löschung der Eintragung im Register des früheren Sitzes nicht bekannt gemacht worden ist, weiterhin auf den alten Sitz berufen, es sei denn, die SCE beweist, dass den Dritten der neue Sitz bekannt war.

(14) Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können vorsehen, dass eine Sitzverlegung, die einen Wechsel des maßgeblichen Rechts zur Folge hätte, im Fall der in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragenen SCE nicht wirksam wird, wenn eine zuständige Behörde dieses Staates innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist von zwei Monaten dagegen Einspruch erhebt. Dieser Einspruch ist nur aus Gründen des öffentlichen Interesses zulässig.

Untersteht eine SCE nach Maßgabe von Gemeinschaftsrichtlinien der Aufsicht einer einzelstaatlichen Finanzaufsichtsbehörde, so gilt das Recht auf Erhebung von Einspruch gegen die Sitzverlegung auch für die genannte Behörde.

Gegen den Einspruch muss ein Rechtsmittel vor einem Gericht eingelegt werden können.

(15) Eine SCE kann ihren Sitz nicht verlegen, wenn gegen sie ein Verfahren wegen Auflösung – auch freiwillige Auflösung –, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit oder vorläufiger Zahlungseinstellung oder ein ähnliches Verfahren eröffnet worden ist.

(16) Eine SCE, die ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, gilt in Bezug auf alle Forderungen, die vor dem Zeitpunkt der Verlegung gemäß Absatz 10 entstanden sind, als SCE mit Sitz in dem Mitgliedstaat, in dem sie vor der Verlegung eingetragen war, auch wenn sie erst nach der Verlegung verklagt wird.

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