VO EG Nr. 1435/2003 Artikel 66
Kapitel V: Verwendung des Betriebsergebnisses
Artikel 66 Rückvergütung
Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitglieder eine Rückvergütung entsprechend dem Umfang der von der SCE mit ihnen getätigten Geschäfte oder der von ihnen geleisteten Arbeit erhalten.
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LAAAC-92989