VO EG Nr. 1435/2003 Artikel 57

Kapitel III: Aufbau der SCE

Abschnitt 4: Generalversammlung

Artikel 57 Aufnahme neuer Punkte in die Tagesordnung

Die Aufnahme eines oder mehrerer neuer Punkte in die Tagesordnung der Generalversammlung kann von mindestens 5 000 Mitgliedern der SCE oder Mitgliedern, die mindestens zehn Prozent der Stimmrechte halten, verlangt werden. Die Satzung kann niedrigere Prozentsätze vorsehen.

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LAAAC-92989