VO EG Nr. 1435/2003 Artikel 55

Kapitel III: Aufbau der SCE

Abschnitt 4: Generalversammlung

Artikel 55 Einberufung durch eine Minderheit der Mitglieder

Die Einberufung der Generalversammlung und die Aufstellung ihrer Tagesordnung können von mindestens 5 000 Mitgliedern der SCE oder von Mitgliedern, die mindestens zehn Prozent der Stimmrechte halten, verlangt werden. Die Satzung kann niedrigere Prozentsätze vorsehen.

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LAAAC-92989