VO EG Nr. 1435/2003 Artikel 54

Kapitel III: Aufbau der SCE

Abschnitt 4: Generalversammlung

Artikel 54 Einberufung der Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zusammen, sofern das im Sitzstaat der SCE für Genossenschaften, die dieselbe Art von Aktivitäten wie die SCE betreiben, maßgebende Recht nicht häufigere Versammlungen vorsieht. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die erste Hauptversammlung bis zu achtzehn Monate nach Gründung der SCE abgehalten werden kann.

(2) Die Generalversammlung kann jederzeit vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgan oder von jedem anderen Organ oder jeder zuständigen Behörde nach dem für Genossenschaften im Sitzstaat der SCE maßgebenden einzelstaatlichen Recht einberufen werden. Auf Antrag des Aufsichtsorgans ist das Leitungsorgan verpflichtet, die Generalversammlung einzuberufen.

(3) Auf der Tagesordnung der Generalversammlung, die nach Abschluss des Geschäftsjahrs zusammentritt, sind zumindest die Genehmigung des Jahresabschlusses und der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses als Punkte aufzuführen.

(4) Die Generalversammlung kann auf einer Tagung die Einberufung einer neuen Tagung zu einem Zeitpunkt und mit einer Tagesordnung, die sie selbst festlegt, beschließen.

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