Kapitel III: Aufbau der SCE
Abschnitt 4: Generalversammlung
Artikel 52 Zuständigkeit
Die Generalversammlung beschließt über die Angelegenheiten, für die ihr
durch diese Verordnung oder
durch gemäß der Richtlinie 2003/72/EG erlassene Rechtsvorschriften des Sitzstaats der SCE die alleinige Zuständigkeit übertragen wird.
Außerdem beschließt die Generalversammlung in Angelegenheiten, für die der Generalversammlung einer dem Recht des Sitzstaats der SCE unterliegenden Genossenschaft die Zuständigkeit entweder aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats oder aufgrund der mit diesen Rechtsvorschriften in Einklang stehenden Satzung übertragen worden ist.
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LAAAC-92989