VO EG Nr. 1435/2003 Artikel 51
Kapitel III: Aufbau der SCE
Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften für das monistische und das dualistische System
Artikel 51 Haftung
Die Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans haften gemäß den im Sitzstaat der SCE für Genossenschaften maßgebenden Rechtsvorschriften für den Schaden, welcher der SCE durch eine Verletzung der ihnen bei der Ausübung ihres Amtes obliegenden gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonstigen Pflichten entsteht.
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LAAAC-92989