Kapitel I: Allgemeine Vorschriften
Artikel 11 Eintragung und Inhalt der Bekanntmachung
(1) Jede SCE wird im Sitzstaat gemäß dem für Aktiengesellschaften maßgebenden Recht in ein nach dem Recht dieses Staates bestimmtes Register eingetragen.
(2) Eine SCE kann erst eingetragen werden, wenn eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/72/EG geschlossen worden ist, ein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 6 der genannten Richtlinie gefasst worden ist oder die Verhandlungsfrist nach Artikel 5 der genannten Richtlinie abgelaufen ist, ohne dass eine Vereinbarung zustande gekommen ist.
(3) Voraussetzung dafür, dass eine durch Verschmelzung gegründete SCE in einem Mitgliedstaat, der von der in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2003/72/EG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, registriert werden kann, ist, dass eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 4 der genannten Richtlinie über die Modalitäten der Beteiligung der Arbeitnehmer – einschließlich der Mitbestimmung – geschlossen wurde oder dass für keine der teilnehmenden Genossenschaften vor der Registrierung der SCE Mitbestimmungsvorschriften galten.
(4) Die Satzung der SCE darf zu keinem Zeitpunkt im Widerspruch zu der ausgehandelten Vereinbarung stehen. Steht eine neue gemäß der Richtlinie 2003/72/EG geschlossene Vereinbarung im Widerspruch zur geltenden Satzung, ist diese – soweit erforderlich – zu ändern.
In diesem Fall kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der SCE befugt ist, die Satzungsänderung ohne weiteren Beschluss der Generalversammlung vorzunehmen.
(5) Das für die Bekanntmachung von Urkunden und Angaben von Aktiengesellschaften maßgebende Recht des Sitzmitgliedstaats der SCE findet auf die SCE entsprechend Anwendung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAC-92989