Kapitel I: Allgemeine Vorschriften
Artikel 10 Vorgeschriebene Angaben in Geschäftsdokumenten der SCE
(1) Das für Aktiengesellschaften maßgebende Recht des Sitzmitgliedstaats der SCE hinsichtlich der vorgeschriebenen Angaben auf Briefen und für Dritte bestimmten Schriftstücken findet auf die SCE entsprechend Anwendung. Der Firma der Europäischen Genossenschaft ist der Zusatz „SCE“ voran- oder nachzustellen und gegebenenfalls der Zusatz „mit beschränkter Haftung“ anzufügen.
(2) Nur eine SCE darf ihrer Firma den Zusatz „SCE“ voran- oder nachstellen, um ihre Rechtsform zu bestimmen.
(3) Die in einem Mitgliedstaat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingetragenen Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen, deren Firma den Bestandteil „SCE“ enthält, brauchen ihre Firma jedoch nicht zu ändern.
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LAAAC-92989