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Aufbewahrung von Kassenbelegen und Einzelaufzeichnungen
Ein Einzelhändler kann aufgrund der Vielzahl der Geschäftsvorfälle seine Erlöse in der Regel nicht einzeln aufzeichnen. Gleichwohl ist er auch als 4/3-Rechner verpflichtet, die Ermittlung seiner Einnahmen nachvollziehbar aufzuzeichnen, z. B. durch Kassenendsummen-Bons. Bei lediglich handschriftlichen Aufzeichnungen ist das Finanzamt zur Schätzung berechtigt (vgl. auch das , NWB YAAAC-85809).