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Einkommensteuer | Baumbestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines Forstbetriebs
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Als Wirtschaftsgut ist beim stehenden Holz der einzelne Bestand als kleinste forstliche Planungs- und Bewirtschaftungseinheit anzusehen, sofern dieser eine für die Annahme eines selbständigen Wirtschaftsguts ausreichende Größe von in der Regel mindestens 1 ha hat. (2) Der Bestand zählt zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen des Forstbetriebs. – Anmerkung: Der IV. Senat des BFH entwickelt seine Rechtsprechung zur Bilanzierung in der Forstwirtschaft fort. Nachdem er im Urteil v. - IV R 67/05 NWB SAAAC-90152 noch entschieden hat, dass als Wirtschaftsgut beim stehenden Holz der in einem selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Baumbestand anzusehen sei, der sich durch geographische Faktoren, die Holzart- oder ...